Der Landkreis Erding hat das Klinikum Landkreis Erding (KLE) gemäß Artikel 4 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, (DAWI-Freistellungsbeschluss) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Gebiet des Landkreises Erding betraut.
Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte dieses Betrauungsakts zusammengefasst:
a. Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen
Mit dem Betrauungsakt hat der Landkreis Erding das KLE mit der Erbringung der folgenden DAWI betraut:
- Medizinische Versorgungsleistungen;
- Notfalldienste;
- Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen.
Ausschließliche oder besondere Rechte sind dem KLE in diesem Zusammenhang nicht gewährt worden.
b. Ausgleichsmechanismus, Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung etwaiger Ausgleichsleistungen
Der Betrauungsakt legt fest, dass der Landkreis Erding gegenüber dem KLE Ausgleichsleistungen nur gewährt, soweit dies für die Erbringung der von dem Betrauungsakt erfassten DAWI erforderlich ist. Explizit ist vorgesehen, dass aus dem Betrauungsakt kein Rechtsanspruch des KLE auf die Gewährung von Ausgleichsleistungen erwächst.
Gemäß dem Betrauungsakt erfolgt der Ausgleich ausschließlich für die Erbringung der betreffenden DAWI. Der Ausgleich geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erbringung der betreffenden DAWI verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen abzudecken. Ausdrücklich stellt der Betrauungsakt klar, dass (auch) für Kosten in Verbindung mit Investitionen Ausgleichsleistungen nur insoweit gewährt werden können, als die Investition für die Erbringung der von dem Betrauungsakt erfassten DAWI erforderlich ist.
Die maximal mögliche Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich grundsätzlich jeweils aus dem jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplan für das KLE. Für den Fall, dass nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung der von dem Betrauungsakt erfassten DAWI gegenüber der ursprünglichen Planung zu einem höheren Fehlbetrag führen, sieht der Betrauungsakt vor, dass auch dieser ausgeglichen werden kann.
Tätigkeiten des KLE, die nicht unter die von dem Betrauungsakt erfassten DAWI fallen, werden mittels einer Trennungsrechnung von den DAWI beziehungsweise den ihnen zuzurechnenden Kosten und Erträgen abgegrenzt. In dieser Trennungsrechnung wird auch die Schlüsselung für die Zuordnung des Gemeinkostenanteils erläutert. Gemäß dem Betrauungsakt hat das KLE diese Trennungsrechnung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung testieren zu lassen und dem Landkreis Erding zu übermitteln.
Der Betrauungsakt stellt klar, dass die Vorgaben gemäß Artikel 5 des DAWI-Freistellungsbeschlusses – wie der DAWI-Freistellungsbeschluss insgesamt – zu beachten sind.
c. Vermeidung und Rückforderung von Überkompensierungen
Zur Vermeidung von Überkompensationen sieht der Betrauungsakt einen Mechanismus vor, der im Wesentlichen die folgenden Elemente umfasst:
Das KLE führt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Mittelverwendung. Dies geschieht im Rahmen des Jahresabschlusses. Im Hinblick auf etwaige Investitionskostenzuschüsse kontrolliert der Landkreis Erding ergänzend die Schlussrechnung über die betreffenden Maßnahmen.
Die aufgrund der Erbringung der betreffenden DAWI entstandenen Kosten einschließlich der anteiligen Gemeinkosten und abzüglich der aufgrund der Erbringung der betreffenden DAWI erzielten Einnahmen bilden den maximalen Ausgleichsbetrag. Diesem werden die auf das Prüfjahr entfallenden Ausgleichsleistungen gegenübergestellt. Übersteigen die Ausgleichsleistungen den maximalen Ausgleichsbetrag, ist eine Überkompensierung gegeben.
Grundsätzlich ist das KLE verpflichtet, die Überkompensierung an den Landkreis Erding zurückzuzahlen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Überkompensierung den durchschnittlichen jährlichen Ausgleich nicht um mehr als 10 % überschreitet. In diesem Fall kann die Überkompensierung auf den nächsten Zeitraum übertragen und von dem für diesen Zeitraum zu zahlenden Ausgleich abgezogen werden.
Das KLE hat die Abrechnung jeweils zusammen mit dem Jahresabschluss aufzustellen und dem Landkreis Erding zur Prüfung vorzulegen. Der Betrauungsakt stellt klar, dass der Landkreis Erding berechtigt ist, von dem KLE Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern.
Zudem stellt der Betrauungsakt klar, dass die Vorgaben gemäß Artikel 6 des DAWI-Freistellungsbeschlusses – wie der DAWI-Freistellungsbeschluss insgesamt – zu beachten sind.
d. Dauer der Betrauung
Der Betrauungsakt ist am 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Betrauung ist für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgt.
e. Verweis auf den DAWI-Freistellungsbeschluss
Der Betrauungsakt verweist explizit auf den DAWI-Freistellungsbeschluss.
Der Beihilfebetrag für das Kalenderjahr 2024 betrug 18.612.501 Euro.